Steuern sparen durch Umrüstungsmöglichkeiten und Umschlüsselung Kfz-Steuer sparen ist auf verschiedene Weise möglich. Man kann sein Kraftfahrzeug mit geeigneter Technik nachrüsten, umrüsten und umschlüsseln. Die Abgasnormen in Deutschland haben einen direkten Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer. Um Steuern zu sparen, gibt es für Kraftfahrzeuge mit Euro 1 oder schlechter Umrüstmöglichkeiten, verschiedene Nachrüstsätze, z. B. Katalysator, Rußpartikelfilter, um dadurch in eine billigere Schadstoffgruppe zu kommen. Viele ältere Fahrzeuge, meistens Kfz mit Baujahr 1993 - 1996, sind vom Hersteller in die Abgasnorm Euro 1 eingestuft, erfüllen aber die Abgaswerte der Euro 2. Sie können beim Hersteller bzw. bei der Vertragswerkstatt nachfragen und in den meisten Fällen, kann die Umschlüsselung vorgenommen werden. Hierzu brauchen Sie eine Allgemeine Betriebserlaubnis, kurz ABE. ABE und Teilegutachten legalisieren nachträgliche Änderungen am Fahrzeug. Mit dieser ABE wird dann die Umschlüsselung bei der Zulassungsstelle anerkannt.
Kfz Steuerförderung Am 01. April 2007 ist das Gesetz zur Förderung von Partikelfilter für Dieselfahrzeuge in Kraft getreten. Die Steuerförderung für die Nachrüstung mit Partikelfilter in Höhe von 330,-- Euro wird rückwirkend zum 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 gewährt. Der Bund hat ein neues Förderprogramm für die Filternachrüstung aufgelegt, und zwar Pkw-Nachrüstung nun doch rückwirkend für alle seit 1. Januar 2010 verbauten Dieselpartikelfilter. Weitere Infos zur neuen Filterförderung erfahren Sie hier: Filterförderung
Kfz Steuer Befreiung Eine Steuerbefreiung ist für Dieselfahrzeuge möglich, unter der Voraussetzung,
- dass das Fahrzeug erstmals bis zum 31. Dezember 2006 zugelassen wurde und
- dass das Fahrzeug zwischen dem 01. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2009 mit einem wirksamen Partikelfilter nachgerüstet wurde.
Die Kfz-Steuer Befreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt.
Bei vorübergehende Stilllegung oder bei Fahrzeuge mit Saisonzulassung ist die Handhabung so, als wären die Fahrzeuge für die gesamte Zeit zum Straßenverkehr zugelassen, das Ende des fahrzeugbezogenen Befreiungszeitraumes bleibt unverändert.
Die Kfz Steuer Befreiung für Neuwagen per 05. November 2008
Diese Regelung gilt vom 05. November 2008 bis 31. Dezember 2010, auch wenn der Begünstigten Zeitraum noch nicht voll ausgeschöpft ist. Wer in der Zeit vom 05.11.2008 bis 30.06.2009 einen neuen Pkw mit der Abgasstufe Euro 4 zugelassen hat, wird für ein Jahr steuerbefreit. Wer Fahrzeuge der Abgasstufen Euro 5 und Euro 6 in dieser Zeit zugelassen hat, wird für zwei Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Für Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm 6 soll die von der Bundesregierung beschlossene Steuerbefreiung in Höhe von maximal 150 Euro erst ab 01. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 gelten.
Ursprünglich sollte die Kfz-Steuerbefreiung schon am 01. Juli 2009 in Kraft treten und für Dieselfahrzeuge, die bis 31. Dezember 2010 erstmals zugelassen wurden, gelten.
Kfz Steuer Berechnung: Eine kleine Hilfestellung, damit Sie Ihre Steuern schneller berechnen können.
Für Ihre Kfz-Steuer Berechnung benötigen Sie Schlüsselnummern. Die Schlüsselnummern finden Sie
- seit Oktober 2005 in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld "14.1" - hier die beiden letzten Ziffern
- bis Oktober 2005 im Fahrzeugschein (alt) im Feld "zu1" - hier ebenfalls die letzten beiden Ziffern
Hier finden Sie die Kfz Steuer Berechnung mittels Kfz Steuerrechner
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